Impressum
Vermessungsbüro Riesebeck
Inhaber ÖbVI Riesebeck
Altenhofer Str. 13A
16227 Eberswalde
Telefon: +49 03334-38 70 13
Telefax: +49 03334-38 70 15
E-Mail: info@vermessung-riesebeck.de
Internet: www.vermessung-riesebeck.de
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Jan Riesebeck
Zulassungsbehörde / Aufsichtsbehörde für ÖbVI
Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg
Robert-Havemann-Straße 4
15236 Frankfurt / Oder
Tel. 0335 – 55 82 510
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Vermessungsbüro Riesebeck
Inhaber ÖbVI Riesebeck
Altenhofer Str. 13a
16227 Eberswalde
Tel.: 03334 – 38 70 13
Fax: 03334 – 38 70 15
Mobil: 0151-12 74 32 73 (auch außerhalb der Bürozeiten)
E-Mail: info@vermessung-riesebeck.de
Web: www.vermessung-riesebeck.de
Für Grundbesitzer
Durch das Liegenschaftskataster wird die Einteilung des Grund und Bodens in Flurstücke, mittels hoheitlicher Vermessung (Katastervermessung), nachgewiesen. Das Liegenschaftkataster stellt den einzigen, flächendeckenden Nachweis aller Flurstücke dar und gibt über deren tatsächliche Verhältnisse (Lage, Größe, Nutzungsart usw.) Aufschluss.
Die Liegenschaftkarte stellt die Lage sowie die geometrische Form der Flurstücke dar. Sie nimmt mit dem Grundbuch am öffentlichen Glauben teil.
Das Grundbuch weist die auf den Grundstücken ruhenden Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten, Hypotheken, Reallasten usw.) nach. Die Größe des Flurstücks wird im Grundbuch lediglich nachrichtlich geführt.
Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung (Flurstücksnummer; Flur; Gemarkung) geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
In einem Grundstück sind Flurstücke eines Eigentümers einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Umgangssprachlich wird ein Grundstück mit einem Flurstück fälschlicherweise gleichgesetzt.
Der Bodenrichtwert ist ein einer bestimmten örtlichen Lage zugeordneter Wert des Grund und Bodens. Er wird als Durchschnittswert aus der Kaufpreissammlung für Grundstücke unter Würdigung der Besonderheiten und des Zustandes der jeweiligen Bewertungsfläche jährlich zu einem festen Stichtag durch den zuständigen Gutachterausschuss ermittelt.
Die Grenzfeststellung ist die verbindliche Übertragung des katastermäßigen Grenzverlaufs in die Örtlichkeit mit deren möglicher Abmarkung. Die hierfür notwendige Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, dem umfangreiche Recherchen sowohl in Archiven als auch in der Örtlichkeit und vermessungstechnischer Vorarbeiten vorangehen müssen.
Die Grenzherstellung ist die erneute Übertragung des katasterlichen Nachweises für eine festgestellte Grenze in die Örtlichkeit. Nur bei Bedarf wird die Grenze erneut abgemarkt.
Die voraussichtlichen Kosten werden mittels der Gebührenordnung in Form einer Kostenschätzung ermittelt. Die endgültigen Kosten ergeben sich aus den tatsächlich in der Örtlichkeit ermittelten Werten (u.a. Grenzlängen) an Hand der Vermessungsgebühren- u. Kostenordnung im Land Brandenburg (VermGebKO).
Neben den Kosten für die eigentliche Vermessung erhebt die zuständige Katasterbehörde Gebühren für die Zusammenstellung der bisherigen Vermessungsunterlagen und für die Übernahme der Ergebnisse der amtlichen Vermessung ins Liegenschaftskataster.
Durch die Stellung des Antrags zur amtlichen Vermessung erfolgt die Beauftragung der behördlichen Vermessungsstellen.
In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung (setzen von Grenzmarken) ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.
Über den Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, ist eine Niederschrift anzufertigen.
Das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung sind den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.
Beteiligte sind die Eigentümer der Flurstücke bzw. Inhaber von grundstückgleichen Rechten an den Flurstücken, welche an die festzustellende Grenze angrenzen.
Die Reproduzierbarkeit des Liegenschaftskatasters hängt entscheidend von der Zuverlässigkeit und Genauigkeit früherer Vermessungsergebnisse und insbesondere der Verfügbarkeit ihrer Dokumentation ab. Ist der Katasternachweis widersprüchlich oder unzureichend, ist die Örtlichkeit als Grenze anzuhalten und mit dem einheitlichen Willen der Beteiligten in der Niederschrift zum Grenztermin anzuerkennen. Ist dann für den Grenzverlauf ein einheitlicher Wille der Beteiligten nicht zu erwirken, wird diese Grenze als streitige Grenze im Liegenschaftskataster geführt und genießt nicht den sonst zutreffenden öffentlichen Treu und Glauben der amtlichen Liegenschaftskarte.
Quelle: Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz- (VermLiegG)
Vermessung kostet Geld
Meinen Sie, wenn Sie die Kosten einer Vermessung mit dem was man dafür so sieht, beurteilen:
„Man, dass hätte ich ja auch mit dem Zollstock hingekriegt!“ oder
„Für das bisschen „Rumgelaufe“ so viel Geld!“
Dann lesen Sie bitte weiter!
Jede Vermessung ist ein Unikat!
Jede Vermessung stellt in seiner Gesamtheit eine Einzelanfertigung dar, denn sie erfolgt unter anderen Anforderungen und Einflüssen.
Jede Vermessung birgt Unwägbarkeiten in sich!
Die Vermessung selbst findet nicht in einem Büro oder an einem Fließband statt, sondern bei Wind und Wetter, mit Behinderungen durch Verkehr oder Bauarbeiten und an Hand ggf. verlorengegangener oder zerstörter Vermarkungen.
1 Stunde Vermessung vor Ort bedarf mind. 2 Stunden Arbeit im Büro!
Für jede Vermessung sind Sichtung und Wertung der Ausgangsunterlagen, eine Nachbereitung und eine unabhängige Prüfung des Ergebnisses notwendig, damit der Vermesser sich nicht vermisst. Das sieht man vor Ort nicht!
Die Arbeit des Vermessers bedeutet, die geforderte Genauigkeit der Messungsergebnisse trotz Erdkrümmung und den Besonderheiten der jeweiligen Koordinatensysteme sicherzustellen. Dabei sind systematische Messfehler (z.B. Refraktion) und zufällige Fehler durch ein „gewusst wie“ auszuschließen.
Das Werkzeug für ca. 80 T€
Eine moderne Messtruppausrüstung umfasst:
Diese Investitionen sind notwendig, um Vermessung in der heute geforderten Genauigkeit, Zuverlässigkeit, also Qualität anbieten zu können.
Gebührenordnung für hoheitliche Vermessungen
wird eine Kostenschätzung, entsprechend der Gebührenordnung, erstellt. Diese basiert auf Pauschalen für Flächengröße, Anzahl der Grenzpunkte oder dem Wert der baulichen Anlage.
Übrigens verpflichtet die Berufsordnung der ÖbVI zur Einhaltung der Gebührenordnung. Außerdem wird die Einhaltung dieser Gebührenordnung durch die Aufsichtsbehörde (LGB – Landesvermessung und Geoinformation Brandenburg) überwacht.
Die Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI) die für ingenieurtechnische Vermessungen verbindliche Vorschrift, schreibt die Abrechnung mittels Stundensätzen oder dem Wert des Bauvorhabens vor. Übrigens, ähnliche Regelungen finden auch bei Anwälten und Notaren Anwendung. Sie sind keine Sonderregelung für Vermesser.
Für beide o.g. Verordnungen gilt, dass der Wettbewerb ausschließlich über die Qualität der geleisteten Arbeit stattfinden soll. Und Qualität erwarten Sie ja auch zu Recht, oder?
Übrigens, eine ordnungsgemäße Vermessung schafft Sicherheit, für Grundstückeigentümer und Bauherrn.
Was ist Ihnen diese Sicherheit Wert?
Quelle: Etwas vermessen! - Edwin Fischer - ISBN 978-3-89639-597-9
Referenzen Häuslebauer
"Zuverlässig, sehr nett, verständnisvoll, schnelle Bearbeitung"
"ehrliche Beratung, sehr professionell und sympathisch vom ersten Telefonat mit dem Büro bis zur Ausführung vor Ort"
Vermessungsteam mit Dackel sucht
Wenn Sie:
- die Herren Gauß, Krüger und Mercator kennen?
- bei einem Riss nicht zuerst an Nadel und Faden denken?
- die Suche nach Grenzen fasziniert?
dann brauchen wir Sie!
Wenn Sie:
- neben achtsamem Betriebsklima und
- ansprechender Entlohnung
- auch Wertschätzung erwarten.
dann wird Sie unser Dackel mögen!
Jan Riesebeck
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Vermessungsbüro Riesebeck –
Vermessungsstelle des ÖbVI Jan Riesebeck
Tel./Fax
Post
Web
03334 38 70 13 /15
Altenhofer Straße 13a · 16227 Eberswalde
info@vermessung-riesebeck.de
www.vermessung-riesebeck.de
Referenzen Geschäftskunden & Planer
Eins meiner Verkaufsargumente das Vermessungsbüro Riesebeck
Herr Jörg Koberstein
Verkäufer
Auch wenn das Problem noch so verzwickt ist, auf den Service des Vermessungsbüro Riesebeck ist stets verlass.
Herr Michael Böhme
Bereichsleiter Immobilien Baumanagement
Immer wieder gerne zur Zufriedenheit unserer Kunden.
Herr Meißner
Geschäftsführer
Ich weiß was ich an meinem Vermesser habe.
Herr Michael Stich
Projektleiter - Baumanagement
Das klapp immer wieder wie am Schnürchen.
Frau Sabine Boenigk
Planungsabteilung
Die sind immer wieder hilfreich.
Herr Hans Taubitz
Verkäufer
Nicht ohne Grund führt das Vermessungsbüro Riesebeck unsere Bestandsdokumentation und begleitet unsere Bauprojekte.
Herr Jörg Strutzke
Technischer Leiter
Das Vermessungsbüro Riesebeck schätze ich als das Vermessungsbüro meiner Wahl.
Herr Mike Wöhler
Leiter Expansion
Ich sage danke für so viel Verlässlichkeit.
Herr Ludwig Grell
Bauleiter Bereich Brandenburg Ost
Was soll ich sagen, die sind ein Partner.
Herr Martin Wilke
Inhaber und Geschäftsführer
Geht nicht gibt´s nicht beim Vermessungsbüro Riesebeck.
Herr Lars Beige
Projektingenieur GOLDBECK Solar
Schnell und zuverlässig, so habe ich zufriedene Kunden.
Herr Volker Gebert
Inhaber
Ist der Auftrag abgestimmt, kann man sich drauf verlassen.
Herr René Baltzer
Netzingenieur Brandenburg/Rügen
Immer wieder haben wir das Vermessungsbüro Riesebeck an unserer Seite.
Herr Hendrik Schramm
Projektentwickler
Mit der Vermessungsbüro Riesebeck an unserer Seite, haben wir unsere Ziele trotz Widrigkeiten stets erreicht.
Herr Jürgen Scholz
Projektingenieur
Wenn es um den Millimeter im großen Rahmen geht, ist das Vermessungsbüro Riesebeck Partner.
Herr Bernd Kreutzfeldt
Geschäftsführer
Als Dienstleister ist das Vermessungsbüro Riesebeck für uns eine feste Bank.
Herr Peter Ronig
Projektentwicklung Deutschland
Wenn ich einen Vermesser brauche, kenne ich nur den Jan Riesebeck mit seinen Leuten.
Herr Hans-Jörg Börgers
Technischer Leiter
Ein Anruf und ich kann mich drauf verlassen.
Herr Dr. Conrad Marx
Geschäftsführer der Dr. Marx Ingenieure GmbH
Vermessungsbüro Riesebeck – Seit Jahren unser Vermesser.
Herr Jenz Lutter
Bauleiter
Zuverlässig seid ihr, deshalb immer wieder gerne.
Herr Guido Mecke
Planungsabteilung Tiefbau
Das funktioniert einfach.
Herr Rico Trümpener
Inhaber und Geschäftsführer
Na klar – so kann ich planen.
Frau Simone Schulze
Geschäftsführerin
Ich habe da mal wieder ein Projekt und habe da an Sie als mein Vermesser gedacht.
Herr Dirk Steinhoff
Geschäftsführer
Für den Bauherren
Der Amtliche Lageplan enthält alle Informationen des Grundstückes maßstäblich und lagerichtig, welche die zuständige Behörde in Brandenburg zur Erteilung einer Baugenehmigung benötigt.
Vor Baubeginn sollte die Gebäudeabsteckung erfolgt sein. Bei der Gebäudeabsteckung wird die Lage der Grundfläche und Höhe der zukünftigen baulichen Anlage abgesteckt. Dies erfolgt durch Markierung mit geeigneten Mitteln (Schnurgerüst), um vor und während der Bauarbeiten die geplante bzw. genehmigte Lage des neuen Gebäudes herstellen bzw. nachvollziehen zu können. Nach Baubeginn ist der Bauherr zur Baukontrollmessung nach Brandenburgischer Bauordnung verpflichtet. Hierbei ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung der
genehmigten Bauvorlagen mit der örtlichen Bauausführung nach Lage und Höhe nachzuweisen.
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so besteht die Pflicht zur katasterlichen Gebäudeeinmessung.
Die katasterliche Gebäudeeinmessung hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder durch die Katasterbehörde ausführen zu lassen. Die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung sollte in einem Ortstermin zusammengefasst werden.
Der Amtliche Lageplan und die Gebäudeeinmessung sind mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Hierzu sind nur die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder eine andere zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters befugte behördliche Vermessungsstelle berechtigt.
Abstandsregelungen des brandenburgischen Baurechts
Gebäude müssen bestimmte Abstände zu benachbarten Gebäuden und Grundstücken aufweisen. Der Mindestabstand beträgt grundsätzlich 3 Meter. Dieser Mindestabstand erhöht sich mit der Höhe des Gebäudes. Dabei wird die Höhe des Gebäudes mit dem Abstand zwischen der
Geländeoberkante und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut definiert.
Es wird allgemein ein Abstand von 50% der Höhe gefordert. Gehört die angrenzende Wand zu einem Aufenthaltsraum ohne Fenster, wird ein Abstand von 40% der Höhe gefordert. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten reduziert sich der geforderte Abstand auf 25% der Höhe. Örtliche Bauvorschriften können jedoch Ausnahmen regeln.
Hat das Gebäude lediglich zwei Geschosse und beträgt die Firsthöhe nicht mehr als 9 Meter genügt jedoch ein Abstand von 3 Meter. Haben Garagen oder Nebengebäude keine Aufenthaltsräume und beträgt deren Höhe (Definition siehe oben) nicht mehr als 3 Meter, dürfen sie an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Grenzbebauung darf insgesamt nicht länger als 15 Meter sein. Jedoch darf diese auf einer Grenze
nicht länger als 9 Meter sein. Zu den o.g. geforderten Grenzabständen von Gebäuden lässt das brandenburgische Baurecht jedoch Ausnahmen
zu. Eine Unterschreitung der Abstandsforderungen ist möglich, wenn der Eigentümer des benachbarten Grundstückes dies privatrechtlich
genehmigt und zusätzliche Bedingungen eingehalten werden.
Wegen der Fülle der zur Abstandsbemessung zu beachtenden Regelungen und Durchführungsbestimmungen können diese hier nicht umfassend dargelegt werden. Im Bedarfsfall beraten wir Sie gern detailliert.
Quelle: Brandenburgische Bauvorlagenverordnung